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   VGH Bayern, 15.07.2008 - 7 CE 08.10034   

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VGH Bayern, 15.07.2008 - 7 CE 08.10034 (https://dejure.org/2008,85467)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.07.2008 - 7 CE 08.10034 (https://dejure.org/2008,85467)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - 7 CE 08.10034 (https://dejure.org/2008,85467)
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Volltextveröffentlichung

  • openjur.de

    Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2007/2008); kapazitätsmindernde Stellenverlagerung; Abbau eines personellen Überhangs; Ausrichtung des Klinikums an ökonomischen Erfordernissen; Notwendigkeit einer Abwägung mit Ausbildungsbelangen; Entscheidungszuständigkeit des ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 08.08.2006 - 7 CE 06.10020
    Auszug aus VGH Bayern, 15.07.2008 - 7 CE 08.10034
    Anders als in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 14. Dezember 2006 (Az. 7 CE 06.10414), bei der über die kapazitätsvermindernde Stellenverlagerung allein der Vorstand des - damals noch nicht rechtlich verselbständigten - Klinikums nach Art. 52g Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BayHSchG a.F. zu entscheiden hatte (vgl. BayVGH vom 8.8.2006 Az. 7 CE 06.10020 u.a.), gelten für solche Maßnahmen heute die zum Teil abweichenden Zuständigkeitsvorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes.
  • VGH Bayern, 21.09.2007 - 7 CE 07.10320
    Auszug aus VGH Bayern, 15.07.2008 - 7 CE 08.10034
    Es handelt sich vielmehr um eine die Hochschulfinanzierung betreffende Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG, aus der sich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der beteiligten Körperschaften untereinander ergeben können (vgl. bereits BayVGH vom 21.9.2007 Az. 7 CE 07.10320).
  • VGH Bayern, 14.12.2006 - 7 CE 06.10419
    Auszug aus VGH Bayern, 15.07.2008 - 7 CE 08.10034
    Die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Staates zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Studienplätzen gebietet es vielmehr weiterhin, bei durch Sparmaßnahmen bedingten Stellenstreichungen in Studiengängen mit absolutem Numerus clausus die Belange der Studienbewerber gegen die für die Einsparung sprechenden Gründe abzuwägen und dabei das grundrechtlich geschützte Interesse auf Zugang zum Hochschulstudium nicht in einer Weise zu gewichten, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990 S. 349, 350; BayVGH vom 14.12.2006 Az. 7 CE 06.10419 u.a.).
  • VGH Bayern, 14.12.2006 - 7 CE 06.10414
    Auszug aus VGH Bayern, 15.07.2008 - 7 CE 08.10034
    Anders als in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 14. Dezember 2006 (Az. 7 CE 06.10414), bei der über die kapazitätsvermindernde Stellenverlagerung allein der Vorstand des - damals noch nicht rechtlich verselbständigten - Klinikums nach Art. 52g Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 BayHSchG a.F. zu entscheiden hatte (vgl. BayVGH vom 8.8.2006 Az. 7 CE 06.10020 u.a.), gelten für solche Maßnahmen heute die zum Teil abweichenden Zuständigkeitsvorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes.
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